Gemeinde Alerheim

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Rückforderungen bei Wasseranschlüssen

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Beitragszahlungen und Kostenerstattungen für die Herstellung bzw. Änderung von Grundstücksanschlüssen zur Wasserversorgungseinrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügte im Jahr 2000, dass das Legen eines Wasserhausanschlusses und die Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge zur Wasserversorgung nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sondern der reguläre Steuersatz zu erheben ist.

Aufgrund der hiergegen von einigen Wasserversorgern erhobenen Klage entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Oktober 2008, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist.

Nach erfolgter rechtlicher Abklärung bietet die Gemeinde nun die Möglichkeit, Rechnungen und bestandskräftige Bescheide, die in den Jahren 2000 bis 2009 ergangen sind und einen höheren (16% bzw. 19%) als den ermäßigten Steuersatz (7%) ausweisen, im Zuge einer Rechnungsberichtigung auf freiwilliger Basis und ohne Anspruch auf eine Rechtspflicht zu korrigieren und zu viel bezahlte Mehrwertsteuer auf schriftlichen Antrag hin, zurück zu erstatten.
Grundlagen und Bedingungen für die Antragstellung auf Rückerstattung zu viel bezahlter Umsatzsteuer:

• Antragstellung und Erstattung können nur durch bzw. an den ursprünglich Leistenden erfolgen (Ausnahme nur bei Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen eines Erbfalls).

• Vorsteuerabzugsberechtigte sind aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen von einer Erstattung ausgeschlossen.

• Der entscheidungsreife, schriftliche Antrag muss bis spätestens 31.03.2010 bei der Gemeinde eingegangen sein; später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

• Der Antrag ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Sofern eine Rechnungs- oder Bescheidkopie beigefügt wird, müssen Informationen, die bereits aus dem Schriftstück hervorgehen (vgl. Punkt II des Antrags), nicht mehr im Antrag ausgefüllt werden (Antragsformular zum Download).

• Für jede einzelne Festsetzung (z.B. Bescheid oder Rechnung) ist, soweit keine einzelnen Bescheid- bzw. Rechnungskopien beiliegen, jeweils ein eigenes Antragsformular auszufüllen und bei der Gemeinde einzureichen.

• Der Antragsteller muss mit ggf. weiteren Berechtigten (z.B. mehrere Eigentümer/ Erben) abgeklärt haben, dass nur er und sonst kein evtl. weiterer Berechtigter einen Antrag stellt.

• Um ggf. konkurrierende Ansprüche vermeiden und den Verwaltungsaufwand möglichst gering halten zu können, ist es erforderlich, dass vorerst alle Anträge bis zum 31.03.2010 gesammelt und geprüft werden. Mit einer Rückzahlung kann daher erst frühestens im April 2010 gerechnet werden. Von Anfragen zum Bearbeitungsstand bitten wir Sie abzusehen; sofern Unstimmigkeiten oder andere Probleme vorliegen sollten, werden die Antragsteller nach Prüfung umgehend informiert.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft (Tel. 09081/ 2594 - 14) gerne zur Verfügung.